Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (1992)
Convention on Biological Diversity, CBD
Beschlossen auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung UNCED in Rio de Janeiro.
Wesentliche Ziele:
- Schutz der biologischen Vielfalt (der Ökosysteme, der Arten sowie der genetischen Vielfalt) und ökologisch nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile
- gerechte Aufteilung der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen resultierenden Gewinne
Instrumente:
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Strategien, Aktionspläne, Programme
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Monitoring
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Erhalt der biolologischen Vielfalt im natürlichen Lebensraum (= In-situ-Maßnahmen)
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Erhalt außerhalb der natürlichen Umgebung (= Ex-situ-Maßnahmen)
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Nachhaltige Nutzung, u.a. durch Anreizmaßnahmen
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Forschung und Ausbildung, Umweltbildung
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UVP und Risikominimierung
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"benefit sharing" bei der Nutzung genetischer Ressourcen
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Anreizmaßnahmen für Entwicklungsländer zur Umsetzung des Übereinkommens durch das Finanzierungsinstrument GEF
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Technologietransfer, Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
Mit der Kampagne vielfaltleben führen Lebensministerium, NATURSCHUTZBUND, WWF und Birdlife ein breit angelegtes Programm zur Bewahrung der biologischen Vielfalt in Österreich durch.
Anzahl der Mitglieder: 169
Österreich ist seit 1995 Vertragspartei
Sekretariat:
Die CBD verfügt über ein ständiges Sekretariat in Montreal.
Secretariat to the Convention on Biological Diversity,
413, Saint Jacques Street, suite 800
Montreal QC H2Y 1N9
Canada
Tel: +1 514 288 2220
Fax: +1 514 288 6588
E-Mail: secretariat@cbd.int
Internet:
Weitere Organe des Übereinkommens / Programms:
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Vertragsstaatenkonferenz mit Bureau
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wissenschaftlicher Ausschuss (SBSTTA)
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Finanzierungsmechanismus Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility = GEF)
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CHM "Clearing House Mechanism" ("Informationsdrehscheibe")
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Expertengruppe für "Biosafety" zur Verhandlung eines Protokolls
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Expertengruppe für Biologische Vielfalt von Küsten und Meeren ("Jakarta Mandate")
Rechtliche Verbindlichkeit / Sanktionen / Kontrollmaßnahmen:
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rechtlich verbindlich im Sinne des Völkerrechts
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keine Sanktionen gegenüber Vertragstaaten bei Nichterfüllung
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Berichtspflichten als einziges Kontrollinstrument


