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EU-Naturschutzrecht

Durch den Beitritt zur Europäischen Union hat sich der Staat Österreich auch zur Anwendung und Umsetzung zahlreicher EU-Gesetze und -Richtlinien verpflichtet.

Natur- und Landschaftschutz wird in der EU durch mehrere rechtliche Bestimmungen geregelt. Drei Richtlinien sind dabei von ganz zentraler Bedeutung: die Vogelschutz-Richtlinie, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie. Sie sind nicht geltendes Recht, sondern ihre inhaltlichen Vorgaben müssen von den Mitgliedsstaaten in deren nationalen Gesetzen verankert bzw. umgesetzt werden. In erster Linie geschieht dies durch die Naturschutzgesetze der Länder, daneben aber beispielsweise auch durch die Jagd-, Fischerei- oder Nationalparkgesetze.

Wesentliches Ziel des europäischen Naturschutzes ist die Schaffung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes, des "Natura 2000-Netzes". Derzeit gibt es rund 18.000 dieser nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Europa-Schutzgebiete (Natura-2000-Gebiete).

Natura 2000

Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von besonderen Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume. In das Schutzgebietsnetz werden auch die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG (kurz Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen Gebiete integriert

Mit dem Schutzgebietsnetz sollen die natürlichen Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden. Die im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Schutzgebiete werden in das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" integriert.

 In einigen Naturschutzgesetzen (Burgenland, Wien, Vorarlberg) ist die Schutzkategorie "Europaschutzgebiet" vorgesehen. Für alle Schutzgebiete des Natura-2000-Netzwerkes müssen die Mitgliedstaaten Erhaltungspläne vorlegen und ein Monitoringprogramm durchführen. Dieses soll Auskunft über die Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der zu schützenden Arten und Lebensräume geben.

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie will die biologische Vielfalt in Europa wiederherstellen und erhalten. Dazu soll ein kohärentes Netz aus Europaschutzgebieten - Natura 2000 - errichtet werden.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Gebiete zu erklären, zu erhalten und zu entwickeln, in denen Arten und Lebensräume von europaweiter Bedeutung vorkommen. Diese sind in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgelistet.

Für "prioritäre", sogenannte Anhang-II Arten müssen eigene Schutzgebiete ausgewiesen werden. In Österreich sind das: Braunbär, Sumpfwühlmaus, Moorlaufkäfer, Spanische Flagge, Juchtenkäfer, Alpenbock, Gestreifte Heideschnecke, Steirisches Federgras, Schlitzblättriger Beifuß, Waldsteppen-Beifuß.

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Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutz-Richtlinie regelt den Schutz und die Nutzung aller wildlebenden Vögel in der Europäischen Union. Ihre Schutzgebiete sind Bestandteil des Natura 2000 - Netzwerkes.

Die Richtlinie legt besonderen Wert auf die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung der Lebensräume und die internationale Verantwortung bei der Erhaltung der Zugvögel.

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Wasserrahmenrichtlinie

Die Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft. Sie legt die Umweltziele für alle europäischen Oberflächengewässer und das Grundwasser fest. Ziele der Richtlinie sind der Schutz der Gewässer, die Vermeidung einer Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustands der direkt von den Gewässern abhängenden Land­ökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt.

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