Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitatrichline, FFH-Richtlinie (1992)
Directive on the conservation of natural habitats and of wild plants and animals, Habitats Directive
Wesentliche Ziele:
- Schutz der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung
- Schutzgebiete (Special Area of Conservation = SAC); diese bilden zusammen mit den Vogelschutzgebieten (s. EG-Vogelschutzrichtlinie) und den Ramsar-Gebieten ein europäisches Schutzgebietssystem (Natura 2000)
Instrumente:
- Spezielle Schutzgebiete (für Lebensräume und Arten)
- "UVP" für Schutzgebiete (Erweiterte Eingriffsregelung)
- Schutz bestimmter Arten (vor Fang, Tötung, Störung)
- Nutzungsregelungen
Anzahl der Mitglieder: EU-Mitgliedstaaten
Sekretariat:
EU-Kommission, Generaldirektion XI
200, Rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel.: (+322) 299 11 11
Fax: (+322) 296 88 24
e-mail: nature@dg11.ces.be
Internet:
Erhaltungszustand von FFH Arten und Lebensräumen in Österreich (UBA)
Weitere Organe des Übereinkommens / Programms:
- Habitatausschuss (zur Durchführung der Umsetzung der FFH-RL)
- Wissenschaftliche Arbeitsgruppe Habitat
Rechtliche Verbindlichkeit / Sanktionen / Kontrollmaßnahmen:
- rechtlich verbindlich im Sinne des EG-Vertrages; bei Nichtumsetzung einer Richtlinie in nationales Recht wirkt die Richtlinie in der Regel unmittelbar, Ahndung durch Verurteilung durch EuGH und Festsetzung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes, im Falle dass der Staat nach Verurteilung weiterhin gegen die Richtlinie verstößt (Klage durch Kommission); Beschwerdeverfahren auch über andere Mitgliedstaaten; LIFE- Fördergelder nur noch für nach FFH-RL geschützte Gebiete
- Berichtspflichten über Umsetzung, Ausnahmegenehmigungen, Erhaltungszustand
- Stellungnahme der Kommission bei Eingriffen in Schutzgebieten erforderlich
Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie in Österreich
Quelle: Umweltbundesamt


