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Wieder soll ein wertvolles Landschaftsschutzgebiet durch Tricksereien in Baugruben verschwinden

26.02.2010 NATURSCHUTZBUND Wien von Eva Mößler (0 Kommentare)

Marillenalm

Die Stadtplanung hat für den Wiener Gemeinderat eine Umwidmung im Parkschutzgebiet des städtischen Freiraum-Kinderspielplatzes der sogenannten Marillenalm in Wien-Meidling vorbereitet. Der ÖNB-Wien hat im Rahmen der öffentlichen Auflage im Umwidmungsverfahren am 19. 11. 2009 folgende Stellungnahme abgegeben (zu MA 21 B - Plan Nr. 7870 vom 6. 10. 2009)

"... Diese Stellungnahme berücksichtigt auch die Bürgerversammlung gemäß § 104c Wiener Stadtverfassung in Wien-Meidling am Dienstag, dem 17. Nov. 2009 zum Thema Springer-Park - Bebauung des Parkschutzgebietes:

Wie auch dem Erläuterungsbericht der MA 21B zu entnehmen ist, handelt es sich beim strittigen Bereich um "Grünland / Schutzgebiet-Parkschutzgebiet" aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Dieses Areal ist gleichzeitig "Landschaftsschutzgebiet" gemäß dem Naturschutzgesetz. Den Park der Springer-Villa in der Tivoligasse 73 betrifft teilweise auch der Naturdenkmäler-Schutz.

Das vor etwas mehr als 30 Jahren errichtete Seminarhotel für das im Springer-Schlössl untergebrachte Schulungs- und Bildungszentrum der neuen politischen Akademie (PolAk) der ÖVP wurde damals mit den logistischen Erfordernissen des rechtlich normierten neuen politischen Bildungsbetriebes begründet.

Ein großes Hotel, wie nunmehr angestrebt, steht mit dem gesetzlich bestimmten und finanziell ausgestatteten Bildungsbetrieb in keinem zulässigen Rechtskonnex.

Somit ist auch eine alternative Verbauung des Parkschutzgebietes und Landschaftsschutzgebietes der "Marillenalm" des Tivoli (anstatt des Springer-Parks) nicht - wie leider auch von der MA 21B argumentativ von der ÖVP übernommen - zu begründen.

Die vorgeschlagene Verbauung des Parkschutzgebietes ist ein rechtswidriger Anachronismus und in einem Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Oder sollen hier Leges ÖVP entstehen?! (Das wäre dann ein politischer Bildungsauftrag anderer Art.)"

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