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Fachtagung
Perspektiven der strategischen Wasserressourcen
Wo sind die Wasserreserven und wem gehören sie?

Dieser - nicht nur aufgrund der aktuellen Debatte um das Trinkwasser im Tennengebirge sondern generell in Österreich und auch innerhalb der EU - brisanten Frage wurde bei der Karstwasser-Fachtagung am 30. und 31. Mai 2008 nachgegangen. Die Veranstaltung fand an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg statt.

Podiumsdiskussion + Statement der Landeshauptfrau
Bei der kompetent besetzten Podiumsrunde diskutierten Dr. Gerhard Heilingbrunner (Umweltdachverband), Dr. Paul Jäger (Gewässerschutz Land Salzburg) und Walter Klappacher (Landesverein für Höhlenkunde) unter der Moderation von ORF-Redakteur Hans Kutil die bei der Tagung präsentierten Ergebnisse mit dem Publikum. Abschließend nahm Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller zum Tagungsthema Stellung.

Exkursion: Damit das Gesagte nicht trockene Theorie blieb, sondern die Karsthydrologie auch in natura fassbar wurde, fand am Samstag, 31. Mai unter Leitung der Hydrologen Dr. Gerhard Völkl und Dipl.-Ing. Hans Wiesenegger eine Exkursion ins mittlere Lammertal zum Tricklfall, Dachserfall und Winnerfall statt.

Veranstalter
der Fachtagung "Karstwasser" sind die Universität Salzburg und der Umweltdachverband, als Mitveranstalter fungieren Österreichischer Alpenverein, Naturfreunde Landesverband Salzburg, NATURSCHUTZBUND Salzburg, Verband öst
erreichischer Höhlenforscher, Landesverein für Höhlenkunde Salzburg, Initiative "Rettet Salzburgs Berge", Naturhistorisches Museum Wien / Karst- und Höhlenkundliche Abteilung.


Kurzfassungen der Referate:


Hydrogeologische Grundlagen der Karstentwässerung
Dr. Rudolf Pavuza, Karst- und höhlenkundliche Abteilung, Naturhistor. Museum Wien

In Österreich fällt fast die Hälfe des Niederschlages auf rund ein Fünftel der Grundfläche - auf die Karstgebiete. Die Entwässerung dieser Bereiche ist von jener in den Grundwassergebieten und in jenen mit dominierendem Oberflächenabfluß grundlegend verschieden.

Die Charakteristik der Entwässerung in einem Karstmassiv wird von einigen wesentlichen Parametern maßgeblich bestimmt : von den stratigraphischen Verhältnissen (Art und Verbreitung der verschiedenen Karstgesteine), von der Lagerung dieser Gesteine, ihrer tektonischen Beanspruchung im Zuge der gebirgsbildenden Vorgänge ("Klüftigkeit") und von der Land-schaftsentwicklung seit der Ablagerung der Gesteine über die Zeit der alpinen Gebirgsbildung und die "Eiszeiten" bis in die geologische Gegenwart.

Ein kurzer Blick auf die geologischen Karten zeigt bereits, dass die stratigraphischen-tektonischen Verhältnisse in Österreich überaus variabel sind und auch die Landschaftsentwicklung in den verschiedenen Karstgebieten durchaus unterschiedlich verlaufen ist. Daraus resultiert eine spezifische hydrogeologische Eigenheit jeden einzelnen Karstgebietes, die Verallgemeinerungen und Prognosen ohne Detailkenntnisse des betreffenden Gebietes hinsichtlich der Entwässerung schwierig machen.

Aussagen über die Einzugsgebiete von Quellen erfordern daher umfassende geologische Kartierungen, strukturgeologische Studien, Quellaufnahmen und hydrogeologische Spezialuntersuchungen.

Abgrenzungen von Schutzgebieten im engeren Umfeld der Quelle alleine sind im Karst keinesfalls zielführend. Die bisherigen Untersuchungen und einzelne Vorfälle in den österreichischen Karstgebieten haben gezeigt, dass die aus den ermittelten Daten resultierenden potentiellen Einzugsgebiete im Sinne des Karstwasserschutzes großzügig zu gestalten sind.


Karstwasserressourcen in den Salzburger Kalkalpen
Min. Rat. i. R. Dr. Gerhard Völkl, ehemals Hydrographisches Zentralbüro des BMLF

Das Bundesland Salzburg ist mit Wasserressourcen reich gesegnet. Der Nordrand der Salzburger Kalkalpen zählt durch seine NW Staulage zu den niederschlagsreichsten Gebieten Österreichs, der "Salzburger Schnürlregen" ist sogar sprichwörtlich geworden. Aber im Wort "Kalkalpen" steckt auch schon eine gewisse Problematik, was die Wasservorkommen betrifft. Wir haben es hier mit klassischen Karstgebieten zu tun, mit allen Vor- und Nachteilen.

Der Wissensstand über die karsthydrologischen Verhältnisse in Salzburg ist sehr hoch. In keinem anderen Bundesland liegen derart flächendeckend karsthydrologische Untersuchungen vor. Das Quellmessnetz des Hydrographischen Dienstes ist im Ausbau und bringt besonders wertvolle Datengrundlagen. Auch der nun schon seit 100 Jahren mustergültig geführte Salzburger Höhlenkataster und die Salzburger Höhlenbücher sind eine Fundgrube in Sachen unterirdischer Wasservorkommen. Dennoch ist es so wie in allen Bereichen der Wissenschaft, jede Erkenntnis wirft einen ganzen Haufen neuer Fragen auf.

Für die Deckung unseres Trinkwasserbedarfes haben wir folgende drei Optionen:

  • Quellwasser
  • Porengrundwasser
  • Oberflächenwasser aus Seen oder Flüssen

Die ÖVGW führt seit vielen Jahrzehnten eine Statistik, nach der etwa 50% der österreichischen Haushalte mit Quellwasser, die andere Hälfte mit Porengrundwasser versorgt werden. Die erste Wahl fällt im alpinen Raum natürlich auf die sprudelnden Quellen. Leider sind Karstquellen meist starken Schüttungsschwankungen unterworfen, Niederschlags- oder Schneeschmelzwasser kommt schon nach Stunden in den Quellen zum Austritt, was zu Verunreinigungen führen kann. Entkeimungsanlagen sind bei vielen Quellen unentbehrlich. Im Herbst und Winter gehen die Schüttungen meist stark zurück. Ein Teil der Karstwässer tritt oft direkt in die Grundwasserkörper der Talfüllungen über. Die Einzugsgebiete der Quellen, wie die der Grundwasserfelder bedürfen eines besonderen Schutzes.

Karsthydrologische Untersuchungen in Form von Quellbeobachtungen und Markierungsversuchen haben in den einzelnen Gebirgsstöcken der Salzburger Kalkalpen sehr unterschiedliche Verhältnisse aufgezeigt.

Die Gebirgsstöcke und damit die Einzugsgebiete der Quellen sind verschiedenen Nutzungen unterworfen, die naturgemäß Konflikte mit der Trinkwassergewinnung hervorrufen. Es sind dies vor allem:

  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Tourismus
  • Verkehrswege
  • Industrie

Es muss ein Weg gefunden werden, die Bewirtschaftung der Almgebiete, die Forstwirtschaft und zumindest eine Form von sanftem Tourismus mit der Trinkwassernutzung in Einklang zu bringen.

Im Vortrag wird auf folgende Karstgebiete im Detail eingegangen:
Untersberg, Salzburger Mittelgebirge, Göll, Hagengebirge, Hochkönig, Tennengebirge, Radstädter Tauern, Kalkglimmerschiefer der Hohen Tauern, Leoganger Steinberge, Loferer Steinberge, Steinernes Meer. Es werden die bedeutendsten Wasservorkommen vorgestellt, Untersuchungsergebnisse präsentiert und beispielhaft einige Nutzungskonflikte aufgezeigt.


Landnutzungskonflikte in Wasserschongebieten
Dr. Gerhard Kuschnig, Wasserwerke Magistrat Wien

Mitteleuropa ist durch sehr dichte Besiedelung gekennzeichnet. Derselbe geografische Raum unterliegt gleichzeitig mehreren Nutzungen. Daraus können sich Konflikte ergeben. Ziel ist es, möglichst viele Nutzungen zu ermöglichen und Konflikte transparent und nachvollziehbar unter Einbeziehung aller Interessen zu entscheiden. Beispiele für Nutzungen sind neben der Wassergewinnung Tourismus, Land- und Forstwirtschaft, Siedlungswesen und Verkehr. Eine weitere "Nutzung" ist der Umweltschutz.

Die Einzugsgebiete der Wiener Wasserversorgung liegen im östlichen Bereich der Nördlichen Kalkalpen. Die verordneten Schongebiete umfassen ungefähr 1100 km ², wobei etwa 325 km² im Besitz der Stadt Wien sind. Diese Schongebiete sind vorrangig der Wassergewinnung (nicht nur der Stadt Wien) gewidmet. Andere Nutzungen in diesen Schongebieten sind die neben dem Naturschutz, Almwirtschaft, Tourismus und die Forstwirtschaft. Obwohl Konflikte möglich sind, werden von den Wasserwerken die anderen Nutzer nicht als Konkurrenten sondern als Partner betrachtet, da unterschiedliche Nutzungen bei gegenseitigem Verständnis sich nicht gegenseitig behindern müssen, sondern sich auch gegenseitig unterstützen können. Zum Beispiel dient die von der Stadt Wien praktizierte Quellschutzwaldbewirtschaftung dem Schutz der Wasserressourcen.

Ziel eines Wasserversorgers muss es sein, das Risiko für die Wasserressourcen in einem bestimmten Einzugsgebiet zu minimieren. Das Risiko ist ein Produkt aus Gefährdungen (meist anthropogen durch Landnutzungen) und natürlich gegebener Vulnerabilität. Das Einzugsge-bietsmanagement besteht hauptsächlich darin die Vulnerabilität und die Gefährdungen gering zu halten.

Aufgabe der Wasserwerke und der Verwaltung ist es auch alle Prozesse und Faktoren zu erforschen und zu beschreiben, die die Grundlage für transparente und nachvollziehbare Entscheidungen in Konfliktsituationen bilden. Der darauf basierende Interessenausgleich kann auch Abgeltung von Bewirtschaftungserschwernissen einbeziehen.


Nachhaltige Sicherung von Trinkwasserreserven
Dipl.-Ing. Heinrich Gernedel, c/o Salzburg AG, Hagenau 1, 5101 Bergheim

Die Wasservorräte in Österreich betragen rund 120 Milliarden m³ pro Jahr. Lediglich 2 % des Dargebotes werden für Haushalt, Gewerbe und Industrie und Landwirtschaft genutzt. Trotzdem ist auch in Österreich eine nachhaltige Sicherung der Trinkwasserreserven notwendig, da sich das Angebot nicht gleichmäßig über Österreich verteilt bzw. durch Klimaänderungen es zu Verschiebungen beim Wasserdargebot kommen kann.

Den obersten Rahmen für die Wassersicherung bietet die EU-Wasserrahmenrichtlinie, die ein Verschlechterungsverbot und ein Ressourcenschutz im Artikel 1 vorsieht. Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist eine ausreichende Versorgung mit Wasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist. Das österreichische Recht sieht im Wasserrechtsgesetz drei Möglichkeiten zur nachhaltigen Sicherung der Trink-wasserreserven und zwar durch die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung gemäß § 54 WRG, wo im Land Salzburg 3 Rahmenverfügungen existieren, welche teilweise die Sicherung der Grundwasserversorgung gewährleisten.

Weiters regelt der § 35 WRG bzw. § 34 WRG den Schutz künftiger bzw. bestehender Wasserversorgungsanlagen durch Ausweisung von Wasserschon- und -schutzgebieten. Rund 18 % der Fläche des Landes Salzburg sind von Schongebietsverordnungen betroffen.

Durch Benennung eines Begünstigten in der Verordnung bietet die Schongebietsverordnung eine hohe Qualität zur nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven.


Österreichischer Grundwasserschutz und Wasserrahmenrichtlinie
Mag.a Cornelia Maier, Projektleiterin Wasser / Umweltdachverband

Grundwasser ist in Österreich die mit Abstand wichtigste Quelle für die Trinkwassergewinnung. Etwa 99 % unseres Trinkwassers stammen aus Grundwasser, davon etwa die Hälfte aus den Porengrundwasservorkommen der Tal- und Beckenlagen und die andere Hälfte aus den Karst- und Kluftgrundwasserquellen der Gebirgszüge.

Das Grundwasser hat nicht nur in Österreich, sondern in der gesamten EU eine herausragende Bedeutung als wichtigste Quelle für Trinkwasser. Daher hat sich auch die EU im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ihrer Tochter-Richtlinie - der Grundwasser-RL - das Ziel gesetzt, eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und die Verhinderung seiner weiteren Verschmutzung (vgl. Art. 1 d) WRRL) sicher zu stellen. Durch die WRRL wird die Diskussion um die Bewirtschaftung und den Schutz der Grundwasservor-kommen in Europa belebt und somit auch die Bedeutung des Grundwassers hervorgehoben (gestärkt).

Bis zum Jahr 2015 müssen entsprechend den Kriterien der WRRL ein guter Zustand für das Grundwasser sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht erreicht und eine Ver-schlechterung des Zustands verhindert werden. Darüber hinaus soll die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser verhindert bzw. begrenzt werden. Ziel ist der Schutz, die Verbes-serung und Sanierung aller Grundwasserkörper sowie die Gewährleistung eines Gleichgewichtes zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung. Im Bereich des Schadstoffeintrages sind entsprechend dem Verschlechterungsverbot signifikant steigende Trends durch ent-sprechende Maßnahmen umzukehren.


Wem gehört das Wasser?
Verfassungsrechtliche Aspekte strategischer Wasserressourcen
Univ.-Doz. Dr. Martin Kind, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Wien

Wer fragt, wem das Wasser gehört, sollte auch überlegen, ob Wasserressourcen verfassungsrechtlich als öffentliches Eigentum abzusichern sind. Dahinter steht der Gedanke, dass die davon abhängige Wasserversorgung zur Daseinsvorsorge zählt und damit ein fester Bestandteil des Wirtschafts- und Gesellschaftssystem und des Sozialmodells insgesamt ist. Der Wasserversorgung kommt hiernach für die Allgemeinheit eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist diese in zunehmendem Maße der Gefahr der Liberalisierung und Pri-vatisierung ausgesetzt. Daher scheint es kaum vertretbar, die Wasserversorgung dem freien Spiel der marktwirtschaftlichen Kräfte zu überlassen. Die Bewältigung einer derart umfassen-den, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; kann eine solche mit den Mitteln des Privatrechts überhaupt erfüllt werden?

Die Sicherung der Wasserversorgung für die Bevölkerung und Gesamtwirtschaft ist lebensnotwendig. Diesbezüglich vermögen aber nicht nur Liberalisierungs- und Privatisierungs-druck eine umfassende verfassungsrechtliche Absicherung der Wasserversorgung zu legitimieren, sondern auch folgende Aspekte: Gewässer - sei es die fließende Welle oder das Grundwasser - entziehen sich per se der Gewalt des Grundeigentümers, sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Auch aus Artikel 5 Staatsgrundgesetz (Grund-recht auf Eigentum) kann nicht hergeleitet werden, dass Gewässer dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zugeordnet werden müssen. Zwar besteht zwischen Gewässer - insbesondere Grundwasser - und Grundeigentum eine natürliche Beziehung, doch ist der Gesetzgeber bei der Schaffung einer verfassungsgemäßen Güterordnung nicht an einen aus der "Natur der Sache" sich ergebenden Eigentumsbegriff gebunden.

Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtsgrundlage verbietet zwar, dass solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigungen im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und dass damit der durch Artikel 5 Staatsgrundgesetz gesicherte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Rechtsgut von Verfassung wegen einer privatrechtlichen Herrschaft unterworfen sein müsse. Die Gewährleistung des Eigentums als Grundrecht wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden.

Die Gewässer und damit der Wasserhaushalt selbst sind als Naturvorgang (wie die Luft) einer (sachen-)rechtlichen Regelung nicht zugänglich. Jedoch können menschliche Einwirkungen auf Gewässer allgemein verbindlichen Vorschriften unterworfen werden. Diese Einwirkungen vermögen sowohl die Menge als auch die Beschaffenheit des Wassers zu beeinflussen. Sollte nicht daher die Wasserversorgung als existenzielle Aufgabe für die Allgemeinheit von Verfassung wegen dem öffentlichen Eigentum zugeordnet werden? Weder wäre damit heute eine Substanzentleerung des privaten Eigentums noch eine unverhältnismäßige Sozialbindung verbunden. Die Notwendigkeit der verfassungsrechtlichen Begründung von öffentlichem Eigentum an der Wasserversorgung - insbesondere auf Bundesebene - ergibt sich aus dem berechtigten Anliegen, für die Zukunft eine qualitativ und quantitativ ausreichende Wasserversorgung für die Bevölkerung sicherzustellen. Das auf private Rechtsbeziehungen ausgerichtete ABGB (und sonstige Sonderprivatrecht) ist ungeeignet, die mit der Wasserver-sorgung verbundene Aufgabe in einer dem Gemeinwohl angemessenen und zumutbaren Weise zu regeln.

Der hier eingeforderte Schutz der Wasserressourcen - respektive der Wasserversorgung - ist mit der Frage zu verbinden, ob nicht alle (strategischen) Gewässer "öffentliches Gut" im Sinn des § 287 ABGB sein sollten und folglich insbesondere Grund- und Quellwasser bloß dem Grundeigentümer zugeordnet (sprich: "gehört" gemäß § 3 Abs. 1 WRG), aber diesem die Ausübung einer privatrechtlichen Sachherrschaft hierüber an sich verwehrt ist. Dafür spricht, dass insbesondere das Grundwasser wie ein Strom die Erde durchfließt und insofern die gleichen Eigenschaften hat wie "Ströme" im Sinn des § 287 ABGB, wobei auch zu bedenken ist, dass § 287 ABGB nicht zwischen ober- und unterirdischen Strömen unterscheidet. Ein derartiges - dem Hausverstand vertrauten - Verständnis des Eigentums am Gewässer ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass wenn Wasser einem Grundstück entnommen wird, den Grundstücken, die stromabwärts liegen fehlt, und Verschmutzungen etwa an der Quelle das Wasser auf weite Strecken für andere Nutzungen untauglich machen.


Wassernutzung im Land Salzburg
Ao.Univ.-Prof. Dr. Rudolf Feik, Fachbereich Öffentliches Recht, Universität Salzburg

Der Vortrag beschäftigt sich nicht generell mit der Wassernutzung im Land Salzburg, sondern mit jenen Rechtsvorschriften, die bei der Karstwassernutzung in Salzburg im Brennpunkt stehen: die Regelungen des Bundesforstegesetzes. Nicht vertieft dargestellt wird die Frage der seit 1920 ausstehenden Vermögensaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern, welche durch § 11 Verfassungsüberleitungsgesetz 1920 angekündigt wird. Vielmehr soll die in § 1 BundesforsteG normierte Substanzerhaltungspflicht kurz angesprochen werden; vor allem soll es aber um die Frage gehen, was - aus juristischer Sicht - eine "strategisch wichtige Wasserressource" ist. Dieser Begriff ist der Anknüpfungspunkt im Streit um die Liegenschaft im Tennengebirge; denn nach § 1 Abs 3a BundesforsteG dürfen "strategisch wichtige Wasserressourcen" von den Bundesforsten wenn überhaupt, dann nur an Gebietskörperschaften veräußert werden.

Substanzerhaltungspflicht des Bundes bzw der Österreichischen Bundesforste AG
Sinn der Substanzerhaltungspflicht ist nach den Gesetzesmaterialien zum BundesforsteG die "Erhaltung und Absicherung des derzeit zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste gehörenden Bundesvermögens"; da dieses Vermögen zum weit überwiegenden Teil aus Forstliegenschaften besteht, soll durch die Substanzerhaltungspflicht also ein "Ausverkauf" der staatlichen Wälder verhindert werden. Wie der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2002 ausgesprochen hat, dient die Substanzerhaltungspflicht hinsichtlich der bundeseigenen, von der Bundesforste AG nur verwalteten und bewirtschafteten Grundstücke jedenfalls auch einer Absicherung der Rechte der Länder im Zusammenhang mit der noch ausstehenden Vermögensauseinandersetzung mit dem Bund (VfSlg 16587/2002). Für die Veräußerung der im Eigentum der Bundesforste befindlichen Grundstücke enthält das BundesforsteG hingegen keine Beschränkungen. Zusammenfassend zu diesem Punkt ist festzuhalten: Sollten aus unternehmerischen Gründen - ausnahmsweise - einzelne bundeseigene, von der Bundesforste AG bloß verwaltete Liegenschaften aufgegeben werden, so ist dies nur dann zulässig, wenn ein entsprechender (forst)wirtschaftlicher Gegenwert in die Liegenschaftssubstanz des Bundes zurückfließt.

In der Praxis sieht das Ganze freilich etwas anders aus: Zwischen 2000 und 2005 wurden in Salzburg Grundstücke im Wert von 20 Mio Euro verkauft, aber nur um 3,7 Mio Euro neue Grundstücke erworben (parlamentarische Abfragebeantwortung 4449/AB vom 29.8.2006). Inwieweit die Differenz zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Struktur (in Salzburg) investiert wurde, ist nicht in Erfahrung zu bringen. Es ist aber mit guten Gründen anzunehmen, dass die Verkaufserlöse zu einem Gutteil an den Finanzminister abzuliefern waren. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den sogenannten "Seendeal" des Jahres 2000: Der Bund verkaufte sich selbst elf große Seen, um Geld fürs Budget zu bekommen. Wie das funktionierte? Der Bund war Eigentümer dieser Seen, sie wurden allerdings nicht von den Bundesforsten verwaltet. Der Bund übertrug nun diese Seen der Bundesforste AG zur Verwaltung, blieb aber der Eigentümer. Und weil durch diese Übertragung die Nutzungsmöglichkeiten an die Bundesforste übertragen wurden und damit wiederum deren Substanzwert stieg, mussten diese dem Bund ca 58 Mio Euro überweisen. Die Seen befinden sich demnach nunmehr nach wie vor im Eigentum des Bundes, werden aber von den Bundesforsten verwaltet; der Bund hat sich von seinem Staatsbetrieb allerdings ein ordentliches Körberlgeld geholt.

Ebenfalls ein durchaus lukratives Geschäft beschäftigt nun Salzburg: Die Bundesforste verkauften ein ca 800 Hektar großes, kaum land- und forstwirtschaftlich nutzbares Grundstück am Tennengebirge Medienberichten zufolge um 5 Millionen Euro. Der "Ausverkauf der Heimat" wurde hier vor allem mit einem rechtlichen Argument bekämpft: § 1 Abs 3a BundesforsteG normiert ein Veräußerungsverbot für Gletscherflächen, Nationalparkflächen und strategisch wichtige Wasserressourcen, sofern die Erwerberinnen nicht Gebietskörperschaften sind. Dabei handelt es sich nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung um "im öffentlichen Interesse gelegene Verkaufsbeschränkungen". Aber was sind diese "strategisch wichtigen Wasserressourcen"?

Verkaufsbeschränkung für "strategisch wichtige Wasserressourcen"
Gegenstand der Verkaufsbeschränkung ist nicht primär die Grundfläche, sondern die darauf oder darunter befindliche Wasserressource. Es geht bei § 1 Abs 3a BundesforsteG also primär um ein wasserwirtschaftliches Interesse und weniger um eine Substanzerhaltung zwecks Vermögensauseinandersetzung. Dieses wasserwirtschaftliche Interesse soll dadurch gesichert bleiben, dass die Verfügungsgewalt bei den Gebietskörperschaften verbleibt. In der Diktion des Wirtschaftsrechts: Den Gebietskörperschaften soll als Eigentümerinnen der Wasserressourcen eine entsprechende Wassernutzung im Rahmen der Daseinsvorsorge möglich sein. Man wird daher zunächst einmal festhalten können, dass Wasserressourcen Wasservorräte sind, die für eine nachhaltige und längerfristige Nutzung erforderlich sein können.

Auf einem Karstgebirgsstock finden sich die Wasserressourcen idR nicht als Oberflächengewässer; das Wasser ist relativ schnell im Berg und damit Grundwasser. Der wasserrechtlichen Systematik folgend ist in weiterer Folge dann aber nicht primär auf die Grundstücksparzellen, sondern auf den darunter liegenden Grundwasserkörper abzustellen. Es geht also auch aus diesem Grund nicht primär um ein Liegenschaftsveräußerungsverbot sondern um ein Wasserveräußerungsverbot. Absolut trennbar sind die beiden Apsekte freilich nicht: Nachdem das Grundwasser zivilrechtlich betrachtet Bestandteil des Grundstücks ist und die Grundwassernutzung idR vom Grundstück aus erfolgt, bezieht sich das Verkaufsverbot dann eben doch auch auf die Grundstücke, die von der Bundesforste AG verwaltet werden; erfasst sind all jene Grundflächen, die sich über einem nachhaltig und langfristig nutzbaren Grundwasserkörper befinden.

Worauf es nicht ankommt, ist die Frage, ob sich auf dem Grundstück ergiebige Quellen befinden. Würde daran angeknüpft, würden die üblicherweise nur über Brunnen nutzbaren Grundwasservorkommen keine strategische Wasserressource darstellen. Gerade bei ausgedehnten Grundwasserkörpern kann es nicht darauf ankommen, dass sich auf jeder Parzelle eine ergiebige, zur Trinkwasserversorgung mittelfristig zu nutzende Quelle befindet. Aus dem gleichen Grund ist es auch irrelevant, ob der Grundstückseigner die unter seinem Grundstück befindlichen Gewässer auch tatsächlich nutzt oder nutzen will. Es muss eine nutzbare und bedeutsame Wassermasse vorhanden sein; auf aktuelle Nutzungen oder Nutzungsvorhaben ist nicht abzustellen.

Worauf es - definitionsgemäß - aber schon ankommt, ist der Umstand, dass die Wassermasse strategisch wichtig ist.

Strategisches Handeln ist ein zielorientiertes Vorgehen nach einem langfristigen Plan. Strategisch wichtig ist eine Wasserressource demnach dann, wenn dieses Wasser von einer längerfristig ausgerichteten Perspektive heraus für die künftige Nutzung bedeutsam ist. Der Gesetzgeber hat diese Stoßrichtung in seinen Gesetzesmaterialien selbst festgeschrieben: Die Nutzung dieses Wassers im Rahmen einer örtlichen und öffentlichen Trinkwasserversorgung muss mittel- oder langfristig anzunehmen sein. Und gerade das ist beim Tennengebirgswasser der Fall. Bereits 1980 wurde das gesamte Gebirge von der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutz der Karstwasservorkommen (BGBl 1980/315) erfasst. In § 1 dieser bundesministeriellen Verordnung werden die Karstwässer vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet. Dass es diese wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung und diese Widmung gibt, legt die Annahme nahe, dass die Karstwasservorräte als besonders wichtig für die künftige Trinkwasserversorgung des Salzburger Zentralraums angesehen wurden. Sie sind wohl eine fachlich fundierte Feststellung über die wasserwirtschaftliche Bedeutsamkeit dieser Wasserressource, mit der ganz Wien mit Wasser versorgt werden könnte. Und im raumordnungsrechtlichen "Regionalprogramm Tennengau" (Sbg LGBl 2002/60) heißt es, dass die Grund- und Karstwasservorkommen hinsichtlich der Menge von überregionaler Bedeutung für den ganzen Salzburger Zentralraum sind. Daraus ist also zu schließen, dass es sich beim Tennengebirgswasser nicht um "unwichtige" Wasserressourcen handelt, weil sie nur geringfügig nutzbar sind oder in längerfristiger Perspektive für eine Nutzung nicht in Betracht kommen.

Karstwasserschutz
Gerade im Fall von Karstgebirgen kann man Wasserressourcen nur dann sinnvoll schützen, wenn das gesamte Karstwassernetz vom Einzugsgebiet bis zum Quellaustritt erfasst wird. Daher muss ein wirksamer Schutz der zur Trinkwasserversorgung genutzten Karstquellen deren gesamtes Einzugsgebiet erfassen. In einer Werbeeinschaltung schreiben die Bundesforste: "Wussten Sie schon, dass fast 50% der österreichischen Bevölkerung ihr Trinkwasser aus Karstgebieten beziehen und bedeutende Karstgebirge wie Karwendel, Tennengebirge, Dachstein und Totes Gebirge in unserem Besitz sind?" Die Bedeutung der Karstgebirge für die Trinkwasserversorgung ist der Bundesforste AG also bekannt; ebenso der Umstand, dass das Tennengebirge ein Karstgebirgsstock mit einem Karstwassernetz ist; warum tut man sich dann so schwer, anzuerkennen, dass solche Karstgebirgsflächen nicht verkauft werden dürfen? Weil sich die Politik nicht immer an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiert?


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