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Wasserrahmenrichtlinie

Die Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft . Sie legt die Umweltziele für alle europäischen Oberflächengewässer und das Grundwasser fest. Ziele der Richtlinie sind der Schutz der Gewässer, die Vermeidung einer Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustands der direkt von den Gewässern abhängenden Land­ökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt.

Bis zum Jahr 2015 müssen die Umweltziele der WRRL erreicht sein:

  • Ein "guter ökologischer Zustand" und ein guter chemischer Zustand für die natürlichen Oberflächengewässer (Art. 4.1 WRRL),
  • ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand
    für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer (Art. 4.1 WRRL) sowie
  • ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers (Art. 4.1 WRRL).

 

Der gute Zustand ist definiert als ein Zustand, der von einem "sehr guten" (d.h. weitgehend anthropogen unbeeinflussten) Zustand nur geringfügig abweicht.

 

Der "gute ökologische Zustand" der Oberflächengewässer ist in erster Linie auf die Vielfältigkeit vorhandener Pflanzen- und Tierarten ausgerichtet, Die Bewertung des ökologischen Zustandes erfolgt innerhalb eines fünfstufigen Klassifizierungsschemas, wobei Klasse I (sehr guter ökologischer Zustand) den gewässertypspezifischen Referenzzustand darstellt, Klasse II (guter ökologischer Zustand) die zumindest zu erreichende Qualitätsvorgabe.

Der Schwerpunkt bei der Bewertung des ökologischen Zustands der Gewässer liegt auf der Untersuchung der aquatischen Lebensgemeinschaften.

 

Gemäß dem "guten mengenmäßigen Zustand" des Grundwassers dürfen Wasserentnahmen die Grundwasserneubildungsrate nicht überschreiten.

 

Der "gute chemische Zustand" des Grundwassers ist gegeben, wenn die Schadstoffkonzentrationen die geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten und die anthropogene stoffliche Belastung nicht zur signifikanten Schädigung von Oberflächengewässern oder Feuchtgebieten führt.


Feuchtgebiete

Feuchtgebiete spielen für das Erreichen der Umweltziele der Richtlinie eine bedeutende Rolle. Sie tragen zur Realisierung der Maßnahmenprogramme und ihrer Anpassung an die regionalen und lokalen Bedingungen bei. In der WRRL werden Feuchtgebiete allerdings nicht genau definiert. Es wird auch nicht eindeutig angegeben, in welchem Umfang Feuchtgebiete zum Erreichen der Umweltziele beitragen sollen.

 

Der Schutz von Feuchtgebieten durch die WRRL lässt sich nur indirekt ableiten: über die Bewahrung und Herstellung des guten ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper oder des guten Zustandes von Grundwasserkörpern. Eine Ausnahme bilden die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete zum Schutz von Lebensräumen und Arten, soweit diese von Gewässern abhängig sind.

 

Es ergibt sich daher ein unterschiedlicher Grad an Anforderungen für Feuchtgebiete in Abhängigkeit davon, ob:

  • deren Wasserhaushalt mit Oberflächenwasserkörpern verknüpft ist,
  • deren Existenz an einen Grundwasserkörper gebunden ist oder
  • sie formal als Schutzgebiet nach Gemeinschaftsrecht ausgewiesen sind (Natura-2000-Gebiete).

Der Naturschutz kann beim Schutz von Feuchtgebieten wesentlich von der WRRL profitieren. Die im Rahmen der Umsetzung der WRRL erarbeiteten Informationen, Zielvorstellungen und Maßnahmen können vom Naturschutz aufgegriffen und für Synergieeffekte genutzt werden.

 

Weitere Informationen: http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/wasser/wrrl/

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